Im Folgenden steht das Thema der interkommunalen Zusammenarbeit im Mittelpunkt.
Die Begrifflichkeit wird bedingt im Folgenden mehr aus Sicht der Raumwissenschaften betrachtet. Hier bedeutet interkommunale Kooperation jede Form von Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften, also von Gemeinden, kreisangehörigen oder kreisfreien Städten sowie Kreisen zur Realisierung gemeinsamer Ziele und Aufgaben.
Die Formen der Zusammenarbeit können dabei rein nachbarschaftsbezogen sein, es finden sich aber auch sehr häufig Stadt-Umland-Kooperationen. In den letzten Jahren sind dann verstärkt regionalorientierte Formen der Zusammenarbeit etabliert worden (z. B. Metropolregion Hannover-Braunschweig-Wolfsburg oder Projekt Region Braunschweig GmbH und deren avisierter Nachfolger Allianz für die Region GmbH).
Wichtige Aufgabenfelder der interkommunalen Zusammenarbeit liegen hauptsächlich im Bereich der Raumplanung, Ver- und Entsorgung, öffentlicher Personennahverkehrs (ÖPNV). Man findet aber vielzählige Formen der interkommunalen Zusammenarbeit im Umweltschutz, dem Gesundheitswesen und der Fürsorge. Diese Aufgabenbereiche sind hauptsächlich rein kommunal bezogene, also staatliche und gesetzlich geregelte Aufgabenbereiche. In den sogenannten freiwilligen Aufgabenstellungen von Gemeinden und Städten wie z. B. Wirtschaftsförderung, Kultur und Tourismus sind in den letzten Jahren vor allem in den Bereichen der Standortwerbung und Standortentwicklung viele Kooperationsformen entstanden. Selten sind interessanterweise interkommunale Gewerbegebiete, die von mehreren Kommunen gemeinsam entwickelt und besteuert werden.
Der rechtliche Aspekt ist z. B. im Bereich der einschlägigen Gesetze der Europäischen Union sowie des Bundes von besonderer Bedeutung, da es bei den Kooperationen auch immer um die einschlägigen Vergabegesetze geht.
Am häufigsten trifft man im Bereich der sogenannten Daseinsvorsorge, also gesetzlich geregelten Dienstleistungen der Gemeinden und Städte Übertragung der Aufgabenerfüllung an eine Gemeinde mittels Anschlussvertrag.
Desweiteren sind rein informelle (also freiwillige) Kooperationsformen wie Arbeitsgemeinschaften und Regionalkonferenzen sehr häufig.
In den letzuten Jahren werden vermehrt gemeinsame Aufgabenerfüllung im Sinne einer Gesellschaft privaten Rechts oder die Aufgabenwahrnehmung durch eine besondere Körperschaft des öffentlichen Rechts qua Zweckverband angetroffen.
In manchen Stadt-Umlandregionen wurden die Gemeinden durch einen per Landesgesetz gegründeten Stadt-Umland-Verband zur interkommunalen Kooperation verpflichtet, um z. B. raumplanerisch und damit flächenwirksam nachteiligen, schädlichen Auswirkungen der Suburbanisierung entgegenzuwirken. Aufgaben solcher „Zwangsverbände“ sind etwa gemeinsame Flächennutzungs- oder Regionalplanung oder die gemeinsame Trägerschaft regional bedeutsamer Einrichtungen oder auch des ÖPNV (z. B. Zweckverband Großraum Braunschweig) .
In der wissenschaftlichen Diskussion ist die Stadt-Umland-Planung seit Jahrzehnten immer wieder auf der Tagesordnung. Der überwiegende Tenor der sehr tiefgreifenden und detaillierten universitären Diskussion ist der, dass es aufgrund der starken wechselseitigen Verflechtungen innerhalb von Stadtregionens im Sinne des sogenannten regionalen Gemeinwohls erforderlich sein dürfte, von einem isoliert die Entwicklung der Einzelgemeinde betrachtenden Handeln („Kirchturmpolitik“) zu einer gesamtregionalen Sichtweise überzugehen und dafür gewisse Einschränkungen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts in Kauf zu nehmen. Allerdings steht dem vor allem in Deutschland ein hohes Verfassungsrechtsgut gegenüber: die kommunale Selbstverwaltungsgarantie laut Art. 28, Abs. 2 Grundgesetz. In diesem Spannungsfeld bewegen sich die Akteure und die Tendenz geht dahin, immer mehr sogenannte regionale Konstrukte in Form von öffentlich-private Partnerschafts-GmbH zu gründen.
Allerdings gibt es bei diesen regional-kommunalen Kooperationen sehr wohl kritische Aspekte, die hier exemplarisch und fokussiert auf die PPP- oder ÖPP-GmbH in den Bereichen Stadtmarketing, Regionalentwicklung und -marketing, Tourismus und Wirtschaftsförderung vorgestellt werden.
1. Es gibt eine kritische Ausführungsdistanz für die Wahrnehmung von staatlichen Dienstleistungen (Bsp.: Standesamt, Förderstellen im Sozialbereich)
2. Es gibt kritische Steuerungs- und Kommunikationsmerkmale, die mit kommunikativer Distanz korrelieren
3. Es gibt eine kritische Finanzmitteldispersion, denn die finanzielle Prosperität der Städte und Gemeinden ist häufig durch „gesetzlich bestellte“ und nicht vollständig bezahlte Ausführungsleistungen stark angespannt (Konnexitätsmanko)
4. Es gibt ausschreibungsrechtliche sowie fiskalische Disparitäten bei vielen Kooperationskonstrukten
Ad 1.
Staatliche Dienstleistungen sind nach dem Subsidiaritätsprinzip, das EU-weit als Ausführungsvorgabe eingeführt wurde, immer dort zur Auslösung und zum Vollzug zu bringen, wo sie der Zielgruppe (zumeist BürgerInnen) räumlich am nahsten sind.
Dieses Prinzip wird allerdings im Alltag spürbar ausser Kraft gesetzt. Im Norden des Landkreises Helmstedt hat z. B. eine Samtgemeinde eine Kooperation mit der nahen Stadt Wolfsburg in Sachen Standesamt vereinbart. Immer wieder berichten heiratswillige Paare, dass Sie, obwohl die Kooperation eine Abstellung von Personal in den SG-Sitz in Velpke vorsieht, nach Wolfsburg fahren müssen, um dann dort zu heiraten. Begründet wird das Ausbleiben mit Arbeitsüberlastungen, Sparmassnahmen u.ä.. Somit müssen die Heiratsgesellschaften z. B. aus einem Dorf Saalsdorf in dieser Samtgemeinde fast 25 km hin und 25 km zurückfahren (insgesamt fast 50 km), um standesamtlich getraut zu werden.
Ein weiteres Beispiel für die o.a. kritische Auführungsdistanz: Betroffene können Mittel aus dem „Fonds Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den 50er und 60er Jahren“ erhalten, der durch Bund, Länder und Kirchen errichtet wurde. In dieser Sachangelegenheit haben der Landkreis Helmstedt und die Stadt Wolfsburg eine Zusammenarbeit vereinbart, deren Ausführung in Wolfsburg selbst verortet wurde. Für Betroffene aus der Gemeinde Jerxheim bedeutet das, dass Sie über 50 km hin und 50 km (insgesamt fast 110 km) zurücklegen müssen, um dort vor Ort eine personalisierte Antragstellung vornehmen zu können.
Das sind nur zwei exemplarische Beispiele. Es gibt tagtäglich mehr. Die wissenschaftliche Diskussion zum Thema Erreichbarkeiten geht von einem mitteleren Distanzwert für die Saturierung der Dienstleistungserreichbarkeit durch die Bürger von max 15 km in einer Richtung aus. Mehr wird aus den verschiedendsten Gründen (Zeitfaktor, Energieaufwand, Familien- und Berufsverpflichtungen) als kritisch bewertet.
Ad 2.
Bei den horizontalen Kooperationen werden für gewöhnlich schriftliche fixierte Vereinbarungen getroffen, die die Finanzierung, Aufgabenbeschreibungen sowie Organisationsausstattungen betreffen. Sie werden meist mit Fachkräften besetzt, die in den jeweiligen Weisungskontexten verbleiben. Politische Kräfte als Delegierte sind hierbei nicht oder nur in den seltensten Fällen anzutreffen. Die Fachkräfte berichten mindestens innerhalb ihrer Strukturen an die jeweiligen Vorgesetzten und dieses dann an die politischen AuftraggeberInnen in den jeweiligen kommunalpolitischen Kontrollstrukturen.
Bei vertikalen Kooperationen ist in der überwiegenden Zahl der Fälle eine Delegiertenprinzip vorhanden, um Aufsichtsräte, Vorstände Mitglieder- und Gesellschafterversammlungen dem jeweiligen Quorum entsprechend zu besetzen. Die Ausführungsebenen werden mit Fachkräften der Anteilseigener, Gesellschafter oder Mitglieder bestückt. Die Führungsebene wird durch die Vorstände und Aufsichtsräte bestimmt, deren Auswahl sich die Aktionärs-, Gesellschafter oder Mitgliederversammlungen zum überwiegenden Teil anschliessen. In diesem System ist die politische und inhaltliche Gestaltungskraft ungleich verteilt und wird von den „besten Spielern“ bestimmt, die meist auch das meiste Geld und Personal einbringen. Da es sich bei vielen dieser Kooperationsformen um gemischte Organisationen (Öffentlich-Private-Partnerschaften) handelt, beschränkt sich die rein politische Repräsentanz im Alltag eher auf ein Absitzen und Mitstimmen als auf das konkrete und stringente Einbringen eigener kommunaler Interessen, zudem die Entwicklung eigener Zielvorgaben seitens der kommunalen Entscheidungsgefüge oftmals recht dürftig ausgebildet ist. Zudem ist festzustellen, dass privatwirtschaftlich pawlowisierte TeilnehmerInnen in diesen ÖPP meist gar kein Verständnis für die kommunalen Entscheidungsgefüge aufbringen wollen oder können und deshalb die der Privatwirtschaft eigenen häufig als rigide-intransparent empfundenen und nur scheinbar schnelleren Entscheidungsfindungs- sowie Zielabarbeitungsszenarien durchsetzen. Diese Tatsache ist hinlänglich in den sozial- und erziehungswissenschaftlichen aber auch den verwaltungsrelevanten Wissenschaften untersucht und zusammenfassend als kritisch-neuralgisches Risiko für alle Spielarten von vertikalen Kooperationen dargestellt worden. Um also solche Kooperationsformen, insbesondere die ÖPP transparenter und damit freier gestaltbar zu halten, bedarf es dizidierter Kontroll- und Berichtssysteme, was dann in der Folge für alle Beteiligten einen sehr hohen Arbeitsaufwand bedeuten kann. Vielleicht sind auch aus diesem Grund viele der bestehenden Kooperationsformen bei den Bevölkerung noch gar nicht wahrgenommen worden, womit ein weiterer sehr kritischer Aspekt benannt werden kann: die Akzeptanz und noch grundlegender und prägnanter, die Bürgerferne solcher Kooperationsformen.
Die kritischen Steuerungs- und Kommunikationsmerkmale lassen sich vor allem bei vertikalen Kooperationen dahingehend subsummieren, dass aus der organisatorisch induzierten Intransparenz eine latente bis prägnante Bürgerferne entsteht und dass die Disparitäten zwischen den bestehenden kommunalen und unternehmerischen Entscheidungsfindungs- und Steuerungssystemen zu einem kommunal relevanten Informationsstau führen können, der den zuerst benannten kritischen Aspekt signifikant verstärken kann. Die Intransparenz der Verwendung kommunaler und somit fiskalischer monetärer Ressourcen kann vor allem in Anbetracht der prekären haushalterischen Situation der Städte und Gemeinden und der zumeist diagnostizierbaren, unzureichenden politisch-administrativen Kommunikation zu habituellen Strukturveränderungen in Form skandalprogressiver „Dislikes“ gerade und vor allem in den Sozialnetzwerken führen, deren „Shitstorms“ sich graduell sehr zügig und spürbar für alle Beteiligten zu „Twistern“ entwickeln können.
Ad 3.
Die Städte und Gemeinden sind im Falle der Region Braunschweig und so auch des Landkreises Helmstedt überwiegend (hoch) verschuldet oder belasten bedingt durch ihre Schuldensituation auch bei ausgeglichenen Haushalten die zukünftigen Generationen auf Jahrzehnte hinaus. Der Hauptgrund dafür sind neben den die politischen Karrieren betreffenden infrastrukturell relevanten Prestigeprojekten (noch ein Spaßbad mehr, noch eine Erlebniszentrum mehr) vor allem die zunehmende Verwendung der Gelder für immer neue Kooperationsprojekte auf einer mehr oder minder nicht klar definierten und nur seltenst kontrollierbaren Regionsebene.
Das hier benannte kritsche Finanzdispersionskriterium greift in der Folge spürbar und sehr nachhaltig in die Finanzierung lokaler Intiativen ein, wie z. B. den Kultur- und Sportbereich, die Erwachsenen- und Weiterbildung sowie sogar in neuralgische Bereiche wie Standortmarketing, Imagebildung, Genese und Etablierung regionaler Angebote für den Tourismus u.v.m.. Durch die Verteilung nicht vorhandenen oder immer knapper werdender Finanzierungsmittel leiden damit zuerst die bestehenden, teilweise seit Jahrzehnten bestehenden lokalen Institutionen, die man als Anbieter der sekundärer Standortfaktoren, wie Wohnumfeld, kulturelles und sportliches Angebot, Wohlfühlambiente, soziale Teilnahme, Bildungs- und Qualifizierungslandschaft charakterisieren kann. Die Dispersion der immer knapper werdenden monetären kommunalen Ressourcen wird durch ein von einseitigen Interessenagglomerationen (z. B. Automobilbau) eloquent präsentiertes Regionalitätsidentifikationszwangsparadigma (RIZP) anscheinend ubiquitär. Das bedeutet, dass sich die lokalen, demokratisch legitimierten FreizeitpolitikerInnen sehr schnell an ihren intellektuellen Grenzen wiederfinden und sich sogar eine politisch-administrative Paralyse konstatieren lässt. Zumindest sprechen Symptome wie „Alle sagen denselben Reim auf“ in der Form von „Wir sitzen alle in einem Boot“ oder „Die Zukunft gehört den Regionen“ dafür, dass meist völlig unreflektiert und nachplappernd vorgegebene Phrasen auf allen politisch-administrativen Ebenen kommuniziert werden und etwaige KritikerInnen schnell als unsozial, den Fortschritt hindernde Elemente diskreditiert und teilweise sogar öffentlich disqualifiziert werden.
Der eigentliche Auslöser der kommunalen Finanzmisere gerät dabei in einen Wahrnehmungshintergrund. Das Konnexitätsmanko ist der eigentliche Auslöser der kommunalen Finanzmisere und der in diesem Kontext beschriebenen Finanzmitteldispersion, die prospektivisch analysiert durchaus zum einem Suicidfaktor kommunaler Finanzprosperität evolvieren kann. Solange Bund und Länder die „Insolvenzunfähigkeit deutscher Kommunen“ zur Verlagerung von Aufgaben und damit verbundenen Ausgaben nutzen, um die jeweilige eigene Ebene von der bestehenden Schuldenlast zu befreien und diese auf die unterste staatliche Ebene verlagern und – ohne Gegenwehr der Kommunalebene – dann noch nicht einmal diese Aufgabenausführungen vollständig bezahlen, sondern es eben wieder dieser untersten staatlichen Ebene überlassen, die notwendigen und qua Gesetz induzierten Ausgaben per Kassenkredit auszugleichen – solange wird die Finanzdispersion exorbitant zunehmen und die damit einhergehende Verdünnung von Finanzressourcen bis zum Unwirksamkeitsgrad zunehmen. Das diagnostizierbare und seitens der rechtswissenschaftlichen Diskussion hinänglich beschriebene Konnexitätsmanko ist die kritischste Größe vieler kommunaler Haushalte und so einfach und nachvollziehbar dieser Sachzusammenhang auch sein mag, er kommt in den Köpfen der Menschen vor Ort anscheinend nicht mehr an. Denn ein Gegensteuern, gar eine Auflehnung gegen diesen im historischen Kontext gesehenen, einmaligen Staatsfinanzskandal ist nur an ganz wenigen Orten spürbar. eben dort, wo sich Gemeinden und Städte zusammenschliessen und gemeinsam gegen das Konnexitätsmanko der übergeordneten staatlichen Ebenen rechtlich vorgehen.
Ad 4.
Ausschreibungsrechtlich relevante sowie fiskalrechtliche Disparitäten kennzeichnen eine Vielzahl von horizontalen und vertikalen Kooperationen niedersächsischer Städte und Gemeinden. Die Frage, wann ein öffentlicher Auftrag überhaupt erfolgen muss und was genau er darstellt, beschäftigt zunehmend die obersten Gerichte bis hin zum Europäischen Gerichtshof. Sind z. B. die Gründungen von vertikalen Kooperationen marktrelevant, muss der bestehende Markt z. B. bei Regionalmarketing, Standortmarketing, Imagekampagnen, infrastrukturell wirksamen Regionalkooperationen u.ä. nicht erst befragt werden, bevor überhaupt solche Kooperationsmodelle ins Werk gesetzt werden?!? Wann genau müssen sogenannte Betrauungen seitens der kommunalen Partner durchgeführt werden, wann nicht?!
Sind Kooperations-GmBH mit der Beteiligung privatrechtlich organisierter und teilweise sogar halbstaatlicher Eigentumsverteilung nicht allesamt ausschreibungspflichtig laut der Vorgaben der Europäischen Union, die in diesem Zusammenhang auch sehr sinnvoll erscheinen, da sie dafür Sorge tragen, dass Steuermittel nur dann eingesetzt werden, wenn auf dem bestehenden Markt nicht Anbieter vorhanden sind, die diese Aufgabe genauso gut oder sogar deutlich beser und kostengünstiger anbieten können.
Zumeist werden im Vorfeld der Gründung von ÖPP-GmbH einschlägige Anwaltskanzleien mit einer adäquaten Begutachtung zur Ausschreibunsgpflicht mandadiert, die aber – zumindest zeigt das das intensive Literaturstudium – leider häufig völlig daneben begutachtet haben. Sehr oft schon hat der Europäische Gerichtshof nach enstprechender Prüfung des Sachverhaltes einer Konkurrentenanzeige einer etablierten Kooperation sogar die vollständige Marktrücknahme und Rückzahlung aller staatlichen Zuschüsse abverlangt. Bedeutsam ist, dass ÖPP in den infrastrukturellen Bereichen anders gehandhabt werden als ÖPP in den Bereichen Regionalentwicklung, Standortwerbung und Imagebildung, Tourismus-, Standort und Regionalmarketing u.ä… Bei den ersteren handelt es sich für gewöhnlich um mit sehr hohen Geldsummen belegte Projekte, bei den zweiten sind die Zuschüsse o.a. staatliche Zahlungen deutlich geringer, erreichen aber dennoch in der überwiegenden Zahl der Fälle die Ausschreibungsgrenzen, ab denen klar definierte Prüfschritte und in der Folge entsprechend regulierte und rechtlich vorgegebene formelle Abläufe (Beschlussfassungen, Betrauungen u.ä.) vorzunehmen sind.
Die entsprechend zur ausschreibungsrechtlichen Prüfung mandadierten Anwaltskanzleien sind rein inhaltlich gesehen nicht haftbar zu machen für die Ergebnisse ihrer meist mit Steuermitteln bezahlten und hochdotierten Begutachtungen und in der wissenschaftlichen Analyse zu diesem Thema wird inzwischen signifikant häufig veröffentlicht, dass eine vorherige Konsultation der relevanten Rechnungsprüfungsämter, Landesrechnungshöfe und Ansprechpartner bei der Europäischen Union selbst schon sehr frühzeitig diesen besonders kritschen weil lethalen Faux-pas hätten herausarbeiten und folglich sogar vermeiden können.
Nach der Literaturanalyse und eigener vorsichtiger Schätzung gibt es in der Bundesrepublik Deutschland alleine für den o.a. zweiten Bereich der Standort- und Regionalentwicklung knapp 1.200 solcher ÖPP-GmbH oder ÖPP-AG. Der Großteil (mehr als 75%) wird mit Geldmitteln für die Aufgabeabarbeitung ausgestattet, die weit über den EU-relevanten und von eben dieser konstatierten Grenzwerten liegen, ab denen rechtlich vorgegebene formale Schritte abzuarbeiten sind. Staatliche Zuschüsse für konkrete Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, sind vergabefrei. Doch was genau öffentliches Interesse als unbestimmter Rechtsbegriff im Falle einer GmbH ist, die z. B. Werbe- und Standortwerbung betreibt (Beauftragung und Bezahlung von Internetauftritten, Broschürenerstellungen, Unternehmensnachfolgeveranstaltungen, Gründerwettbewerben u.v.m.), das wird seltenst genau nachvollzogen und stringent rechtlich geprüft. Ein öffentliches Interesse kann es nicht sein, auf bestehenden Märkten durch die Gründung eigener GmbH mit ganz auserlesenen privatrechtlich organisierten AG und GMBH sein, denn dadurch wird eine grundlegende Rechtsnorm beeinträchigt. Der Staat hat alle Unternehmen und Bürger gleich zu behandeln und ganz sicher nicht durch eigene Aktivitäten auf einem bestehenden Markt einzugreifen. Es gibt dezidierte Ausnahmen davon, die laut EU-Vorgaben auf den
engen Bereich der sog. Daseinsvorsorge beschränkt sind, wie z. B. kommunalen Wohnungsbau, Abfallentsorgung, Gesundheitswesen (Krankenhäuser) u.ä.. Und so werden Jahr für Jahr Millionen Euro an staatlichen Zuschüssen in solche GmbH transferiert, für deren Aufgabenstellung grundsätzlich zunächst einmal eine Marktbefragung hätte stattfinden müssen, um in der Folge dann eine entsprechende Abarbeitung der Betrauungsakte vorzunehmen und dann auch mehr oder minder rechtssicher am Markt agieren zu können. Alternativ dazu hätten auch Marktunternehmen viele der Aufgabenstellungen im Wettbewerb bepreisen können, um dann über einen Zweckverband o.ä. beauftragt zu werden. Statt dessen werden die bestehenden „Entwicklungs-GmbH“ nach und nach mit immer mehr Personal ausgestattet, das zum Teil von den privatrechtlichen Gesellschaftern abgestellt wird. Damit einher geht dann eine klare Einflussnahme der privatrechtlichen Gesellschafter, die somit einseitige Vorteile geniessen, die anderen Unternehmen, die nicht als Gesellschafter aufgenommen werden, nicht zur Verfügung stehen und dass obwohl die mindestens zu 50% beteiligten staatlichen GEsellschafter eben diesen Grundsatz einer Gleichbehandlung garantieren müssten.
In der Gesamtschau gesehen ist der ausschreibungsrechtliche Aspekt ein signifikanter kritischer Faktor bei jedweder interkommunalen und noch viel folgenschwerer bei einer öffentlich-privaten Zusammenarbeit. Eine besondere Brisanz erhält dieses Thema leider erst dann, wenn Marktkonkurrenten (z. B. kommunale Beratungsfirmen, Unternehmensberater u.ä.) der Zutritt zu den mit staatlichen Mitteln unterstützten Marketing-GmbH verwehrt wird und dann zudem auf ihren Zielmärkten eine staatlich unterstützte Konkurrenz bekommen, die zudem Aufgaben ausführt, die einige der besagten Beratungsfirmen auch qua etwaiger, erfolgreicher Ausschreibungsbewerbung hätten durchführen können.
Die fiskalische Dimension öffentlich-privater oder interkommunaler institutionalisierter Kooperationen ist ein zusätzlicher sehr kritischer Aspekt, der sich zeitaktuell in einer verstärkten Diskussion im fiskalrechtlichen Umfeld befindet. Erst 2011 wurde in den einschlägigen Medien intensivst zur Umsatzbesteuerung öffentlicher Zuschüsse bdeingt durch Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) berichtet. Die BFH-Urteile vom 10.11.2011 (Az: V R 41/10, „sog. Beistandsleistungen“) und vom 01.12.2011 (Az: V R 1/11, „Parkraumüberlassung“) weisen in eine Richtung, die für viele bestehende Organisationen in Stadtmarketing, Regionalentwicklung und -marketing, Tourismus und Wirtschaftsförderung, die zwar in Teilbereichen ihres Handelns auch Gewinneinkünfte erzielen, aber als strukturell dauerdefizitäre Betriebe in der Gestaltung des öffentlichen Raums eine Sonderstellung einnehmen, zunehmend zu einer kritischen Größe werden. Aus Sicht der kommunalen Gesellschafter solcher GmbH ist eines der profundesten Pro-Argumente für die Gründung einer GmbH das abzugsfähige Vorsteuervolumen. Allerdings weisen die bestehenden Urteile auf einen adäquaten Gefahrenmoment hin: die Differenz zwischen abzugsfähigem Vorsteuervolumen und verbleibender tatsächlicher Umsatzsteuerzahllast. Dieses müssen die bestehenden GmbH berücksichtigen und folglich werden die Zuschüsse der Kommunen insofern noch geschmälert, da mit dieser Differenz eine signifikanter Einfluss auf Projekt- und Organisationsfinanzierungen ausgübt werden wird.
Zudem laufen alle bestehenden PPP oder ÖPP-GmbH in den o.a. Themenbereichen Gefahr, dass sie nunmehr rückwirkend Umsatzsteuernachzahlungen zu leisten haben. Erst 2010/2011 ging der Fall der Stadtmarketing GmbH Karlsruhe durch die Presse, der der Stadt- und Gemeinderat eine Million Euro zusätzlich nachgereicht hat, um die durch den hier beschriebenen Vorgang drohende Insolvenz abzuwenden. 2011 wurde die bestehende GmbH dann vollständig in eine kommunale GmbH umgewandelt. Die kommunale Rückführung ist seit 2009 verstärkt in der entsprechenden Szene zu diagnostizieren.